Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Regelung des Fleischverbrauchs.) 93 
Die Abgabe von Fleisch durch landwirtschaftliche Selbstversorger an Ver— 
braucher oder Selbstversorger gegen Fleischmarken oder entsprechende Anrechnung 
kann namentlich bei Notschlachtungen von der zuständigen Behörde nachgelassen 
werden, wenn die entsprechende Zahl von Fleischmarken von den Verbrauchern 
eingezogen wird. 
8 15. Das Recht auf Selbstversorgung kann entzogen werden, wenn der 
Berechtigte sich bei der Ausübung als unzuverlässig erweist. 
§ 16. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, daß der Bedarf an frischem 
Fleisch für einen bestimmten Zeitraum von den Verbrauchern, einschließlich der im 
8§ 2 genannten Betriebe und Anstalten, im voraus bei einem Fleischer anzumelden 
ist und daß die zulässigen Schlachtungen nach Maßgabe dieser Anmeldungen und 
des Bedarfs für Fleischverarbeitung beschränkt werden. 
§ 17. Übersteigt das Angebot an verkaufsfertigem Fleisch die durch Marken 
gedeckte Nachfrage und kann der Verderb der Waren nicht durch Konservierung 
abgewendet werden, so ist Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Sie 
kann in diesem Fall über den Verkauf oder die Verwertung unter entsprechender 
Überwachung Bestimmung treffen. 
§ 18. Zuständige Behörde ist im Sinne dieser Verordnung für Gemeinden 
mit mehr als 5000 Einwohnern der Gemeindevorstand, für Gemeinden bis zu 
5000 Einwohnern der Großherzogliche Bezirksdirektor als Vorstand des Kommunal-= 
verbandes. 1 
§ 19. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauf- 
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, 
welche gewerbsmäßig Fleisch verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen 
vorzunehmen und die Geschäftsbücher sowie sonstige Geschäftsaufzeichnungen ein- 
zusehen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts- 
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Aus- 
kunft über ihren Betrieb und insbesondere über die Herkunft des von ihnen feil- 
gehaltenen Fleisches sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 
Die Beamten der Polizei sind auch befugt, die Fleischvorräte der Verbraucher 
und Selbstversorger nachzuprüfen. 
§ 20. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstat- 
tung und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen
	        
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