(Regelung des Fleischverbrauchs.) 93
Die Abgabe von Fleisch durch landwirtschaftliche Selbstversorger an Ver—
braucher oder Selbstversorger gegen Fleischmarken oder entsprechende Anrechnung
kann namentlich bei Notschlachtungen von der zuständigen Behörde nachgelassen
werden, wenn die entsprechende Zahl von Fleischmarken von den Verbrauchern
eingezogen wird.
8 15. Das Recht auf Selbstversorgung kann entzogen werden, wenn der
Berechtigte sich bei der Ausübung als unzuverlässig erweist.
§ 16. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, daß der Bedarf an frischem
Fleisch für einen bestimmten Zeitraum von den Verbrauchern, einschließlich der im
8§ 2 genannten Betriebe und Anstalten, im voraus bei einem Fleischer anzumelden
ist und daß die zulässigen Schlachtungen nach Maßgabe dieser Anmeldungen und
des Bedarfs für Fleischverarbeitung beschränkt werden.
§ 17. Übersteigt das Angebot an verkaufsfertigem Fleisch die durch Marken
gedeckte Nachfrage und kann der Verderb der Waren nicht durch Konservierung
abgewendet werden, so ist Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Sie
kann in diesem Fall über den Verkauf oder die Verwertung unter entsprechender
Überwachung Bestimmung treffen.
§ 18. Zuständige Behörde ist im Sinne dieser Verordnung für Gemeinden
mit mehr als 5000 Einwohnern der Gemeindevorstand, für Gemeinden bis zu
5000 Einwohnern der Großherzogliche Bezirksdirektor als Vorstand des Kommunal-=
verbandes. 1
§ 19. Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauf-
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen,
welche gewerbsmäßig Fleisch verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen
vorzunehmen und die Geschäftsbücher sowie sonstige Geschäftsaufzeichnungen ein-
zusehen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts-
personen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Aus-
kunft über ihren Betrieb und insbesondere über die Herkunft des von ihnen feil-
gehaltenen Fleisches sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen.
Die Beamten der Polizei sind auch befugt, die Fleischvorräte der Verbraucher
und Selbstversorger nachzuprüfen.
§ 20. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstat-
tung und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen