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und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen,
Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge-
schäfts= und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 21. Das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern,
kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen.
§ 22. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
§ 23. Diese Verordnung tritt am 8. Mai 1916 in Kraft.
Weimar, den 18. April 1916.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 97.) Ministerialverordnung vom 1. Mai 1916 zu den Ausführungsbestimmungen vom
20. April 1916 über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak.
Zu den Ausführungsbestimmungen vom 20. April 1916 über die Einfuhr von
Zigarettenrohtabak (Reichs-Gesetzblatt S. 317) wird bestimmt:
Zuständige Behörde ist im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bezirksdirektor, im
Sinne des § 7 das Staatsministerium, Departement des Innern.
Weimar, den 1. Mai 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 98.) Ministerialverordnung vom 4. Mai 1916 zu den Ausführungsbestimmungen vom
1. Mai 1916 über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der
Petroleumbestände.
Auf Grund von § 7 der Ausführungsbestimmungen vom 1. Mai ds. Is. über
die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände Geichs-
Gesetzblatt S. 350) wird bestimmt: