Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor. 
Weimar, den 4. Mai 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 99.) Ministerialverordnung vom 5. Mai 1916 über Streu-, Heide- und Weidenutzung 
auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Streu-, Heide= und Weidenutzung 
auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vom 13. April 1916 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 275) bestimmen wir: 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Weimar, den 5. Mai 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
AUnteutsch. 
  
(Nr. 100.) Ministerialbekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. 
Nach § 10 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker 
vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 261) hat derjenige, der Zucker ge- 
werblich verarbeiten will, die zur Ermittlung seines Zuckeranteils erforderlichen 
Angaben der Reichszuckerstelle zu machen. Die Anzeige ist auf einem Fragebogen 
zu erstatten, den die Reichszuckerstelle verteilt. Diese wünscht, daß die ausgefüllten 
Fragebogen der unteren Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, damit diese den 
Inhalt prüft, sich über dessen Richtigkeit äußert und die Fragebogen an die Reichs- 
zuckerstelle weitergelangen läßt. 
Wir beauftragen die Gemeindevorstände, diese Aufgaben der unteren Verwal-= 
tungsbehörde wahrzunehmen. 
Weimar, den 28. April 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
„Anteutsch. 
 
	        
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