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Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor.
Weimar, den 4. Mai 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 99.) Ministerialverordnung vom 5. Mai 1916 über Streu-, Heide- und Weidenutzung
auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Streu-, Heide= und Weidenutzung
auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vom 13. April 1916 (Reichs-
Gesetzblatt S. 275) bestimmen wir:
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 5. Mai 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
AUnteutsch.
(Nr. 100.) Ministerialbekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker.
Nach § 10 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker
vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 261) hat derjenige, der Zucker ge-
werblich verarbeiten will, die zur Ermittlung seines Zuckeranteils erforderlichen
Angaben der Reichszuckerstelle zu machen. Die Anzeige ist auf einem Fragebogen
zu erstatten, den die Reichszuckerstelle verteilt. Diese wünscht, daß die ausgefüllten
Fragebogen der unteren Verwaltungsbehörde vorgelegt werden, damit diese den
Inhalt prüft, sich über dessen Richtigkeit äußert und die Fragebogen an die Reichs-
zuckerstelle weitergelangen läßt.
Wir beauftragen die Gemeindevorstände, diese Aufgaben der unteren Verwal-=
tungsbehörde wahrzunehmen.
Weimar, den 28. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
„Anteutsch.