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3. Festsetzungen im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung sind für den
Kommunalverband vom Großherzoglichen Bezirksdirektor, für Gemeinden mit mehr
als 10000 Einwohnern vom Gemeindevorstand zu treffen.
4. Ausnahmen zuzulassen ist der Großherzogliche Bezirksdirektor befugt.
Weimar, den 6. Mai 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 105.) Ministerialverordnung vom 7. Mai 1916 über die Verfütterung grünen Roggens
und Weizens.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt
S. 287) ordnen wir an:
1. Grüner Roggen und grüner Weizen dürfen als Grünfutter ohne Genehmi-
gung des Großherzoglichen Bezirksdirektors nicht abgemäht oder verfüttert werden.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
Weimar, den 7. Mai 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 106.) Ministerialverordnung vom 14. Mai 1916 zu den Ausführungsbestimmungen vom
30. März 1916 über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk-
und Strickwaren. Vom 14. Mai 1916.
Zu den Ausführungsbestimmungen vom 30. März 1916 über Preisbeschränkungen
bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren (Reichs-Gesetzblatt S. 216) wird
bestimmt:
Der Vorsitzende des nach § 1 der Ausführungsbestimmungen zu bildenden
Schiedsgerichts und sein Stellvertreter werden durch das Großherzogliche Ministerial-
departement des Innern ernannt und verpflichtet.
Weimar, den 14. Mai 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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