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a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Juli 1916 eingetreten ist,
am 31. Juli 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juli 1916 oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vor-
schrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon
betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor-
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Ver-
langen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“" auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vvro ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind,
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 16. April 1916. Der Geichskanzler.
In GWertretung:
Kraetke.
(Nr. 109.) Ministerialbekanntmachung über Anderungen in der Zusammensetzung einer Meister-
prüfungskommission.
Der Vorsitzende der Meisterprüfungskommission für Schneider in Neustadt an der Orla,
Schneidermeister Hermann Oder daselbst, ist verstorben.
An seiner Stelle ist auf Grund von § 133 Abs. 5 der Gewerbeordnung der
Schneiderobermeister Richard Militzer daselbst zum Vorsitzenden und an dessen