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III.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Bezirksausschüsse wird bis Ende des Jahres
1917 die Teilnahme der Hälfte der Mitglieder erfordert.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Heinrichau, am 25. Mai 1916.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 112.) Drittes Gesetz zur vorübergehenden Abänderung der Gemeindeordnung. Vom
25. Mai 1916.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags in weiterer vorübergehender
Abänderung der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 mit Nachträgen vom
26. Febrnar 1903 und 30. März 1904, was folgt:
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeinderats, die Ende der Jahre 1916
und 1918 ablaufen würde, wird um je ein Jahr verlängert.
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstands, die Ende 1916 oder
im Jahre 1917 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1917 verlängert. Die
Vorschrift unter II Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur vorübergehenden
Abänderung der Gemeindeordnung vom 16. November 1915 findet Anwendung.