Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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III. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Bezirksausschüsse wird bis Ende des Jahres 
1917 die Teilnahme der Hälfte der Mitglieder erfordert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, am 25. Mai 1916. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 112.) Drittes Gesetz zur vorübergehenden Abänderung der Gemeindeordnung. Vom 
25. Mai 1916. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags in weiterer vorübergehender 
Abänderung der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 mit Nachträgen vom 
26. Febrnar 1903 und 30. März 1904, was folgt: 
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeinderats, die Ende der Jahre 1916 
und 1918 ablaufen würde, wird um je ein Jahr verlängert. 
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstands, die Ende 1916 oder 
im Jahre 1917 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1917 verlängert. Die 
Vorschrift unter II Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur vorübergehenden 
Abänderung der Gemeindeordnung vom 16. November 1915 findet Anwendung.
	        
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