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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Heinrichau, am 25. Mai 1916.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 113.) Ministerialverordnung vom 20. Mai 1916 über Abänderung der Ministerial-
verordnung vom 10. Juli 1895 zur Ausführung des Gesetzes über die Be-
steuerung der Hunde.
Absatz 5 des § 9 der Ministerialverordnung zur Ausführung des Gesetzes über
die Besteuerung der Hunde vom 3. April 1895, vom 10. Juli 1895, Regierungs-
blatt S. 255 flgd., wird dahin abgeändert:
„Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer durch den Bezirksdirektor zu
eröffnen; dem zuständigen Rechnungsamt ist eine Abschrift der Entscheidung mit-
zuteilen, sofern der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird oder sofern
eine ablehnende Entscheidung grundsätzliche Bedentung hat; insoweit auch orts-
satzungsmäßige Zuschläge in Frage kommen, ist auch dem Gemeindevorstande
Nachricht zu geben, wenn die Entscheidung auf die Bemessung des Zuschlags von
Bedentung ist.“
Weimar, den 20. Mai 1916.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen. Departement des Innern.
Dunnius. Anteutsch.
(Nr. 114.) Ministerialverordnung vom 23. Mai 1916, die Ernteflächenerhebung vom 1. bis
20. Juni 1916 betreffend.
1. Auf Anordnung des Bundesrats findet in der Zeit vom 1. bis 20. Juni
1916 eine Erhebung der Ernteflächen statt.
2. Die Erhebung der Ernteflächen geschieht durch Befragung der Betriebs-
inhaber oder ihrer Stellvertreter.
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