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oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 = bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig
die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung verpflichtet sind,
nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis
zu 3000 Mark bestraft.
Die mit der Feststellung der Ernteflächen beauftragten Personen sind vom
Gemeindevorstand zu gewissenhaftester Ausführung, insbesondere zur sorg-
fältigen Beobachtung dieser Verordnung und der am Schlusse dieser Orts-
liste abgedruckten Anleitung anzuhalten.
. Die Vertrauensleute haben die von ihnen ausgefüllten Ortslisten aufzu-
rechnen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 22. Juni an den
Gemeindevorstand abzuliefern. ·
Die Gemeindevorstände haben die Ortslisten auf ihre Vollständigkeit und
auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Gemeinde—
bezirk in mehrere Erhebungsbezirke eingeteilt war, die Schluß—
summe der einzelnen Ortslisten in einer besonderen Ortsliste für
den ganzen Gemeindebezirk zusammenzustellen und mit der
Bescheinigung zu versehen, daß sämtliche zur Angabe verpflichteten Betriebs-
inhaber ihre Angaben gemacht haben. Die Ortslisten sind sodann
spätestens bis zum 27. Juni ds. Is. an den Großherzoglichen
Bezirksdirektor einzusenden.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die Ortslisten nachzurechnen
und die Angaben gemeindeweise in eine Zusammenstellung einzutragen. Diese
Zusammenstellung ist spätestens bis zum 10. Juli ds. Is. an das
Thüringische Statistische Amt in Weimar einzusenden.
Das Thüringische Statistische Amt wird mit der Aufrechnung der Zusammen-
stellungen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren beauftragt und hat die
Zusammenstellung des Ergebnisses bis zum 15. Juli ds. Is., nach Ver-
waltungsbezirken getrennt, dem Kaiserlichen Statistischen Amt in Berlin
einzusenden.
Weimar, den 23. Mai 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.