Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

109 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum SHachsen. 
Jahrgang 1916. 
Nr. 26. 
Inbalt: Creites Machtragsgesetz zum Steuergesetz für die die Jahre 1914, 1915 und 1916 vom 12. Juni 1913. 
109. — Inhaltsverzeichnis aus dem Geichs-Gesetzblatt. . 112. 
  
(Nr. 117.) Zweites Nachtragsgesetz zum Steuergesetz für die Jahre 1914, 1915 und 1916 
vom 12. Juni 1913. Vom 25. Mai 1916. « 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Vom 1. Juli ds. Is. an wird die Einkommenstener mit den aus der anliegenden, 
einen Teil dieses Gesetzes bildenden Tabelle ersichtlichen Sätzen erhoben. 
Die in der Tabelle enthaltenen Zuschläge zu den bisherigen Sätzen sollen 
jedoch für die Berechnung von Gemeinde= und Kirchensteuern und sonstigen Beitrags- 
leistungen solange nicht maßgebend sein, als sie nicht im Einzelfalle durch eine 
1916. 
28 
Ausgegeben in Weimar am 5. Juni 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.