114
Gesetzbuche vom 5. April 1899), jedoch mit der Maßgabe, daß auch andere
Grundstücke als Feld- oder Wiesengrundstücke bis zu drei Fünfteilen des
Schätzungswerts belastet werden dürfen. Die Belastung darf bis zu drei
Vierteilen dieses Wertes erstreckt werden, wenn die besondere Zuverlässigkeit
und wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unterpfand
zur ersten Hypothek eingesetzt wird und wenigstens in der Höhe des Darlehns
aus Feld-, Wiesen- oder Gartengrundstücken besteht.
II.
Der Absatz 6 des § 12 wird, wie folgt, abgeändert:
Eine Erhöhung des Zinsfußes der ausgeliehenen Kapitale kann auch
auf die vorher ausgeliehenen Kapitale derart erstreckt werden, daß bei den
letzteren die Erhöhung von dem sechs Monate nach Bekanntmachung der
Verfügung eintretenden ersten allgemeinen Zinszahlungstermin ab erfolgt.
III.
Der Absatz 3 des § 28 wird, wie folgt, abgeändert:
Aus der Hauptstaatskasse an die Landeskreditkasse geleistete Vorschüsse
werden wie die von Privaten aufgenommenen Kapitale verzinst, mindestens
aber mit demjenigen Zinsenbetrage, der von der Hauptstaatskasse zur Bereit-
stellung der Vorschüsse selbst aufgewendet werden muß.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Heinrichau, am 25. Mai 1916.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.