Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Gesetzbuche vom 5. April 1899), jedoch mit der Maßgabe, daß auch andere 
Grundstücke als Feld- oder Wiesengrundstücke bis zu drei Fünfteilen des 
Schätzungswerts belastet werden dürfen. Die Belastung darf bis zu drei 
Vierteilen dieses Wertes erstreckt werden, wenn die besondere Zuverlässigkeit 
und wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unterpfand 
zur ersten Hypothek eingesetzt wird und wenigstens in der Höhe des Darlehns 
aus Feld-, Wiesen- oder Gartengrundstücken besteht. 
II. 
Der Absatz 6 des § 12 wird, wie folgt, abgeändert: 
Eine Erhöhung des Zinsfußes der ausgeliehenen Kapitale kann auch 
auf die vorher ausgeliehenen Kapitale derart erstreckt werden, daß bei den 
letzteren die Erhöhung von dem sechs Monate nach Bekanntmachung der 
Verfügung eintretenden ersten allgemeinen Zinszahlungstermin ab erfolgt. 
III. 
Der Absatz 3 des § 28 wird, wie folgt, abgeändert: 
Aus der Hauptstaatskasse an die Landeskreditkasse geleistete Vorschüsse 
werden wie die von Privaten aufgenommenen Kapitale verzinst, mindestens 
aber mit demjenigen Zinsenbetrage, der von der Hauptstaatskasse zur Bereit- 
stellung der Vorschüsse selbst aufgewendet werden muß. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, am 25. Mai 1916. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
 
	        
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