Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

124 
bungen von Uns gestiftete Ehrenkreuz auch für hervorragende Verdienste um die 
militärische Vorbereitung der Jugend verliehen werden kann. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 14. Juni 1916. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 133.) Ministerialverordnung vom 17. Juni 1916 über Höchstpreise für Rindvieh. 
Dee Ministerialverordnung vom 7. Juni 1916 über Höchstpreise für Rind- 
vieh wird hinsichtlich der Nr. 1, 2 und 3 aufgehoben. 
Stallhöchstpreise und Handelszuschläge dazu für Rindvieh und Schafe setzt 
der Viehhandelsverband Thüringen in Weimar für das Gebiet des Großherzog- 
tums fest. 
Weimar, den 17. Juni 1916. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 134.) Ministerialverordnung vom 20. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die 
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche 
Bevölkerung (Reichs-Gesetzblatt S. 463) wird folgendes bestimmt: 
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 12 und 13 ist der Gemeindevorstand. 
2. Zuständige Behörde im Sinne von § 15 Absl. 1 ist in den Städten 
Apolda, Eisenach, Ilmenau, Jena, Weimar der Gemeindevorstand, im übrigen 
der Bezirksdirektor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.