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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 30.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Errichtung nichtstaatlicher Anterrichts= oder Erziehungs-
anstalten. S. 127. — Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Ministerial-
bekanntmachung vom 13. Dezember 1909, betreffend die Bestimmungen über die Gerleihung
des Ehrenkreuzes für die Krieger- und Militärvereine des Großherzogtums an einzelne Per-
sonen. S. 129. — Inhaltsverzeichnis aus dem Meichs-Gesehbatt. .S. 130. — Inhaltsverzeichnis
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 130.
(Nr. 137.) Ministerialderordnung vom 21. Juni 1916 über die Errichtung nichtstaatlicher
Unterrichts= oder Erziehungsanstalten.
Mi Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
folgendes verordnet:
# 1..
Zur Errichtung einer nicht staatlichen Unterrichts= oder Erziehungs-
anstalt bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für
Kindergärten und Kinderbewahranstalten. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
8 2.
Aufsichtsbehörde ist, soweit etwas anderes im einzelnen Falle nicht bestimmt wird,
a) für alle Anstalten, die der Ausbildung für Handel, Gewerbe und einzelne
Berufe dienen, das Ministerialdepartement des Innern,
b) für alle anderen Anstalten das Ministerialdepartement des Kultus.
83.
Die Genehmigung muß versagt werden, wenn
a) gegen die Persönlichkeit des Leiters und seine Vorbildung Bedenken
bestehen,
1916.
Ausgegeben in Geim ar am 8. Juli 1916. 32