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b) die zur Unterhaltung der Anstalt erforderlichen Mittel nicht nachgewiesen
werden,
c) die äußeren und inneren Einrichtungen der Anstalt dem Zwecke nicht
entsprechen.
84.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit von den Einrichtungen und
dem Betriebe der Anstalt zu unterrichten, die Abstellung wahrgenommener Mängel
insbesondere die Entlassung ungeeigneter Lehrkräfte zu fordern, sowie diejenigen
Anordnungen zu treffen, die ihr zur Überwachung der Anstalt erforderlich er—
scheinen. «
§5.
Zur Errichtung von Töchterheimen, die nicht zugleich Unterrichts= und Er-
ziehungsanstalten sind, bedarf es der Genehmigung der Polizeibehörde; sie ist zu
versagen oder zu entziehen, wenn gegen die Person des Leiters oder der Leiterin
Bedenken bestehen. Einer ständigen Beaufsichtigung unterliegen Töchterheime in
der Regel nicht.
86.
Personen, welche, ohne als Lehrer an einer staatlich beaufsichtigten Schule
angestellt zu sein, gewerbsmäßig Unterricht erteilen wollen, bedürfen hierzu der
Genehmigung der Polizeibehörde; sie ist zu versagen oder zu entziehen, wenn gegen
ihre persönliche Zuverlässigkeit und ihre Vorbildung Bedenken bestehen.
8 7.
Wird die Genehmigung in den Fällen der §§ 5 und 6 versagt oder entzogen,
so findet Beschwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde statt.
8 8.
Zur Annahme von Erzieherinnen und Hauslehrern durch einzelne
Familien bedarf es, wenn sie nicht Ersatzunterricht für Schulunterricht erteilen,
keiner behördlichen Genehmigung.
89.
Vor Erteilung der Genehmigung ist weder die Eröffnung der Anstalt noch
der Beginn des Unterrichts zulässig.