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1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Die den Gemeinden durch die Verordnung des Reichskanzlers übertragenen
Anordnungen werden vom Gemeindevorstand erlassen.
Weimar, den 27. Juni 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt i. V.
(Nr. 145.) Ministerialverordnung vom 27. Juni 1916 über Druckpapier.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über
Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 534) wird folgendes
bestimmt:
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 9 Abs. 2 ist der Bezirksdirektor,
in dessen Bezirk sich das Druckpapier befindet.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 9 Abs. 3 ist das Ministerial-
departement des Innern.
Weimar, den 27. Juni 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 146) Ministerialverordnung vom 27. Juni 1916 über untaugliches Schuhwerk.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über untaugliches Schuhwerk vom
21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 541) wird bestimmt:
1. Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 1 ist in den Städten
Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena, Eisenach der Gemeindevorstand, im
übrigen der Bezirksdirektor.
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