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2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 8 Abs. 2 ist in den
Fällen, in denen in erster Instanz ein Gemeindevorstand entschieden hat,,
der Bezirksdirektor, im übrigen das Ministerialdepartement des Innern.
Weimar, den 27. Juni 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 147.) Ministerialverordnung vom 28. Juni 1916 über die Erntevorschätzungen im
Jahre 1916.
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im-
Jahre 1916 vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) bestimmen wir:
Zuständige Behörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 28. Juni 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 148.) Ministerialbekanntmachung, betreffend Aufnahme der Vorräte an Rohtabak und-
Rippen aus Tabakblättern bei Herstellern von Tabakerzeugnissen, Rohtabak-
händlern und Rohtabak-Einfuhrfirmen am 1. Juli 1916.
In Einvernehmen mit dem Ministerialdepartement der Finanzen bestimmen.
wir folgendes:
I. Auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar/3. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 54 und 549) erfolgt am 1. Juli.
1916 eine Aufnahme der im Gebiete des Deutschen Reichs im Eigentum von
Herstellern von Tabakerzeugnissen, Rohtabak-Händlern und Rohtabak-Einfuhrfirmen
befindlichen Vorräte, der für ihre Rechnung am 1. Juli 1916 im neutralen und ver-
bündeten Ausland lagernden beziehbaren Bestände und der auf dem Transport
zu Lande oder zu Wasser vom Ausland nach Deutschland befindlichen Posten an