Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1916. 
Nr. 33. 
Inbalt: Winisterlalverordnung über die Regelung der Kartoffelpreise und die Gestsetzung der Höchst- 
preise für Kartoffeln. S. 141. — Ministerialverordnung über die Kegelung der Fisch= und 
Vildpreise. S. 142. — Ministerialverordnung über Anderung der WVerordnung über den 
Verkehr mit Hülsenfrüchten. S. 142. —. Ministerialverordnung über Grünkern. S. 143. — 
Ministerialverordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Gekämpfung 
des Kettenhandels. S. 143. — Ministerialbekanntmachung über die Dr.-Ernst--Behr-Stiftung. 
S. 145. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs Gesehblat. S. 145. — Inhaltsverzeichnis aus 
dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 155.) Ministerialverordnung vom 5. Juli 1916 über die Regelung der Kartoffelpreise 
und die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung 
der Kartoffelpreise (Reichs-Gesetzblatt S. 711) und der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln vom 2. März 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 140) bestimmen wir: 
1. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, für die Ge- 
meinden des Verwaltungsbezirks Höchstpreise für Frühkartoffeln im 
Kleinhandel festzusetzen. 
2. Der Kleinhandelshöchstpreis für Frühkartoffeln darf den für den Verkauf 
durch den Erzeuger geltenden Höchstpreis um höchstens 1,50 für 
50 kg übersteigen. 
Weimar, den 5. Juli 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
1916. 
Ausgegeben in Weimar am 18. Juli 1916. 35
	        
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