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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 33.
Inbalt: Winisterlalverordnung über die Regelung der Kartoffelpreise und die Gestsetzung der Höchst-
preise für Kartoffeln. S. 141. — Ministerialverordnung über die Kegelung der Fisch= und
Vildpreise. S. 142. — Ministerialverordnung über Anderung der WVerordnung über den
Verkehr mit Hülsenfrüchten. S. 142. —. Ministerialverordnung über Grünkern. S. 143. —
Ministerialverordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Gekämpfung
des Kettenhandels. S. 143. — Ministerialbekanntmachung über die Dr.-Ernst--Behr-Stiftung.
S. 145. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs Gesehblat. S. 145. — Inhaltsverzeichnis aus
dem Zentralblatt für das Deutsche Keich.
(Nr. 155.) Ministerialverordnung vom 5. Juli 1916 über die Regelung der Kartoffelpreise
und die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung
der Kartoffelpreise (Reichs-Gesetzblatt S. 711) und der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln vom 2. März 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 140) bestimmen wir:
1. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, für die Ge-
meinden des Verwaltungsbezirks Höchstpreise für Frühkartoffeln im
Kleinhandel festzusetzen.
2. Der Kleinhandelshöchstpreis für Frühkartoffeln darf den für den Verkauf
durch den Erzeuger geltenden Höchstpreis um höchstens 1,50 für
50 kg übersteigen.
Weimar, den 5. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1916.
Ausgegeben in Weimar am 18. Juli 1916. 35