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(Nr. 156.) Ministerialverordnung vom 8. Juli 1916 über die Regelung der Fisch= und
Wildpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fisch= und Wild-
preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 716) bestimmen wir:
Beim ersten Verkauf für beste Ware (mit Decke) darf der Preis für 0,5 kg
nicht übersteigen:
für Rot= und Damwilld 1 —
„ Schwarzwild außer Frischlingen. — „ 75 „
„Frischlinge . . .. . — „90,„
Weimar, den 8. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 157.) Ministerialverordnung vom 8. Juli 1916 über Anderung der Verordnung über
den Verkehr mit Hülsenfrüchten.
Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Änderung der Verordnung über
den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915, vom 29. Juni 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 621), bestimmen wir weiter:
1. Saatstelle Art. I (Ziffer 4 der Bundesratsverordnung) ist die Land-
wirtschaftskammer in Weimar.
2. Anzeigen entsprechend Art. I Nr. 6 der Bundesratsverordnung sind bei
dem Gemeindevorstand einzureichen, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige
die anzuzeigenden Mengen an Hülsenfrüchten aufbewahrt.
3. Wer die ihm nach den 8§§ 2, 3 oder 10 Abs. 2 der Bundesratsverord-
nung obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nach § 13
der Bundesratsverordnung bestraft.
Weimar, den 8. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.