Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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(Nr. 158.) Ministerialverordnung vom 8. Juli 1916 über Grünkern. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 649) bestimmen wir: 
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor. 
2. Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist der Großherzog- 
liche Bezirksdirektor. 
Weimar, den 8. Juli 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 159.) Ministerialverordnung vom 10. Juli 1916 über den Handel mit Lebens= und 
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels. 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über den Handel mit Lebens- 
und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 581) bestimmen wir: 
1. Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des 
Handels wird in jedem Verwaltungsbezirk eine Stelle am Sitze der Bezirks- 
direktion errichtet („Zulassungsstelle). Vorsitzender der Stelle ist der Groß- 
herzogliche Bezirksdirektor. 
2. Die Zulassungsstelle besteht neben dem Vorsitzenden und einem Stellver- 
treter aus 4 Mitgliedern und 2 Stellvertretern. 2 Mitglieder und 
1 Stellvertreter sind Vertreter des Handels. Die Mitglieder und Stell- 
vertreter werden vom Vorsitzenden ernannt. 
Die Zulassungsstelle ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
oder seinem Stellvertreter mindestens 2 Mitglieder oder Stellvertreter von 
solchen anwesend sind. Es muß 1 Vertreter des Handels anwesend sein. 
3. Die Mitglieder, die nicht Beamte sind, werden vom Vorsitzenden durch 
Handschlag an Eidesstatt auf treue Pflichterfüllung, insbesondere Ver- 
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