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(Nr. 158.) Ministerialverordnung vom 8. Juli 1916 über Grünkern.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs-
Gesetzblatt S. 649) bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor.
2. Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist der Großherzog-
liche Bezirksdirektor.
Weimar, den 8. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 159.) Ministerialverordnung vom 10. Juli 1916 über den Handel mit Lebens= und
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über den Handel mit Lebens-
und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 581) bestimmen wir:
1. Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des
Handels wird in jedem Verwaltungsbezirk eine Stelle am Sitze der Bezirks-
direktion errichtet („Zulassungsstelle). Vorsitzender der Stelle ist der Groß-
herzogliche Bezirksdirektor.
2. Die Zulassungsstelle besteht neben dem Vorsitzenden und einem Stellver-
treter aus 4 Mitgliedern und 2 Stellvertretern. 2 Mitglieder und
1 Stellvertreter sind Vertreter des Handels. Die Mitglieder und Stell-
vertreter werden vom Vorsitzenden ernannt.
Die Zulassungsstelle ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter mindestens 2 Mitglieder oder Stellvertreter von
solchen anwesend sind. Es muß 1 Vertreter des Handels anwesend sein.
3. Die Mitglieder, die nicht Beamte sind, werden vom Vorsitzenden durch
Handschlag an Eidesstatt auf treue Pflichterfüllung, insbesondere Ver-
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