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5. Die Anzeige über geerntete Mengen an Buchweizen und Hirse und
über Vorräte davon (8§ 2 der Bundesratsverordnung) ist bei den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektoren einzureichen.
Weimar, den 5. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt i. V.
(Nr. 164.) Ministerialverordnung vom 12. Juli 1916 über Ausführungsvorschriften zu der
Paßverordnung.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom
24. Juni ds. Is., betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung (Reichs-
Gesetzblatt S. 601) wird bestimmt:
Zuständig zur Ausstellung der Sichtvermerke im Sinne von Nr. 10 lit. a
sind die Bezirksdirektoren.
Weimar, den 12. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 165.) Ministerialverordnung vom 12. Juli 1916 über die Verwertung von Speiseresten
und Küchenabfällen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Verwertung von Speiseresten
und Küchenabfällen vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 593) be-
stimmen wir: "%
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 12. Juli 1916.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.