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(Nr. 166.) Ministerialverordnung vom 13. Juli 1916 über die Kartoffelversorgung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 590) wird mit Höchster Genehmigung angeordnet:
1. Die Landeskartoffelstelle in Weimar wird aufgelöst.
2. Es wird gemeinsam mit den Regierungen von Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstentümer
Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt, der Fürstentümer Reuß
älterer und jüngerer Linie eine Vermittelungsstelle im Sinne des § 7
der Bundesratsverordnung unter der Bezeichnung „Thüringische Landes-
kartoffelstelle“ mit dem Sitz in Weimar errichtet.
Weimar, den 13. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 167.) Ministerialverordnung vom 13. Juli 1916 betr. Höchstpreise für Obst.
Beim Verkauf von Obst vom Erzeuger an den Handel in Mengen von mehr
als 25 kg dürfen folgende Höchstpreise nicht überschritten werden:
für den Zentner Erdbeeren 35 =
„ „ „ Himbeeren 40 „
„ „ „ Johannisbeeren (rote und weiße) 20 „
„ „ „ Stachelbeeren (reiffe 25 „
„ „ „ Sauerkirschen 28 „
„ „ „ Süßkirsheen 25 „
Weimar, den 13. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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