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Regierungsblatt
Grohherzogtum FHachsen.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur #lusführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916
über die Megelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Be-
bölkerung. S. .
(Nr. 177.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni
1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für
die bürgerliche Bevölkerung.
Auf Grund von § 18 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche
Bevölkerung (Reichs-Gesetzblatt S. 463) treffen wir zur Ausführung und Über-
wachung der Einhaltung der Vorschriften in § 7 bis 13 bis auf weiteres
nachstehende
Bestimmungen:
1. Die Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung (§ 11 Abs. 2) wird dem
Gemeindevorstand als der den Bezugsschein ausstellenden Behörde (§ 12) übertragen.
2. Das Verfahren gestaltet sich dann folgendermaßen:
Der Antragsteller entnimmt einen Vordruck des Bezugsscheins, der zweck-
mäßig sowohl bei der ausfertigenden Behörde wie bei den Kleinhandlungen zur .
Entnahme ausliegen kann. Die Stellung des Antrags geschieht in der Form,
daß der Antragsteller den oberen Teil des Bezugsscheins ausfüllt und ihn der
ausfertigenden Behörde vorlegt oder einsendet. Die ausfertigende Behörde hat
zu prüfen:
1916.
Ausgegeben in Weimar am 4. #lugust 1916. 39