Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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a) ob der Antragsteller zu ihrem Bezirke gehört; dieser Nachweis wird z. B. 
durch Vorlegung des Wohnungsscheins oder dergleichen zu führen sein; 
b) ob nach den von der Reichsbekleidungsstelle aufgestellten Grundsätzen die 
Notwendigkeit der Anschaffung vorliegt; 
e) ob nicht von derselben Person innerhalb zu kurzer Zeit 
zuviel Waren beansprucht werden. 
Um die Prüfung zuc) vornehmen zu können, ist die Eintragung jeder Aus- 
fertigung eines Bezugsscheins in eine Personalliste erforderlich. Diese ist auf 
den Namen des Familienhauptes anzulegen, auf dessen Rechnung die Anschaffung 
erfolgt. Deshalb sind auch die Bezugsscheine auf den Namen des Familienhauptes 
auszustellen, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein anderes Mitglied der 
Familie bestimmt ist. 
Die Personalliste ist erst bei der ersten Ausstellung eines Bezugsscheins an- 
au zulegen. Ob sie in alphabetischer Listenform oder in Kartenform (nur für letztere 
Srri liefert die Reichsbekleidungsstelle Vordrucke) geführt wird, bleibt den Gemeinde- 
Gr vorständen überlassen; letzteres wird sich bei größeren Verhältnissen von selbst als 
notwendig ergeben. Gefordert muß nur werden, daß die Liste einen sofortigen 
Nachweis ergibt, wann und über welche Waren jede einzelne Person Bezugsscheine 
ausgefertigt erhalten hat. Eine Mitteilung der Personalliste an den neuen Wohn- 
ort bei Wegzug will die Reichsbekleidungsstelle nicht vorschreiben; eine solche Mit- 
teilung wird aber zweckmäßig und dort leicht durchführbar sein, wo die Listenführung 
in Kartenform erfolgt und die bisher die Listen führende Stelle Nachricht vom 
neuen Wohnort erhält. 
v. Zugleich mit der Eintragung in die Personalliste ist eine Warenliste zu 
* führen; sie ist nach 6 Warengattungen getrennt und muß Auskunft über die 
Gesamtsumme der Waren geben, über die Bezugsscheine ausgefertigt worden sind. 
Das Nähere ergibt die der Warenliste vorgedruckte Anleitung zu ihrer Führung. 
Das monatliche Endergebnis der Warenliste ist an jedem Monatsende in eine 
aw. Zusammenstellung einzutragen und außerdem dem Ministerialdepartement des 
DoInnern als Zentralstelle allmonatlich bis zum 5. nächsten Monats auf einem 
w. Anzeige-Vordruck mitzuteilen. Für den Monat Juli 19.16 bedarf es keiner 
— besonderen Anzeige; sie kann zusammen mit der Anzeige für den August 1916 
geschehen.
	        
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