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Anlage II. Reichsbekleidungsstelle.
Anleitung zur Führung der Warenliste.
Die Warenliste bezweckt eine Übersicht, über welche Mengen der hauptsächlichsten Stoffe
und Bekleidungsstücke innerhalb bestimmter Zeit Bezugsscheine ausgefertigt worden sind.
Deshalb ist jede Ausfertigung eines Bezugsscheins über die in den Listen 1—6 bezeichneten
Waren in der betreffenden Liste abzustreichen. Über andere, als die in den Listen 1—6 be-
zeichneten Waren sind keine Warenlisten zu führen.
Bei den Listen
1. Stoffe zur Oberbehkleidung;
2. Wäschestoffe und Futterstoffe,
die für Meterware bestimmt sind, ist in jedem Karo die laufende Meterzahl eines ausgefertigten
Bezugsscheins einzusetzen; lautet z. B. der Bezugsschein über 5 m Damenxkleiderstoff, so ist
ein Karo auszufüllen: (/5). Die Summe zehn nebeneinanderstehender Karos ist zusammen-
zurechnen und in die Spalte „Summen der Querreihen“ einzutragen. Sind sämtliche hundert
Karos ausgefüllt, so erhält man das Gesamtergebnis durch die Zusammenrechnung der zehn
Summen der Querreihen.
Bei den Listen
3. Fertige Oberbekleidung für Männer und Knaben;
4. Fertige Oberbekleidung für Frauen und Mädchen;
5. Fertiges Unterzeug,
die für Stückware bestimmt sind, ist für jedes Stück, über das ein Bezugsschein ausgefertigt
worden ist, ein Karo zu durchstreichen: D. Lautet ein Bezugsschein über mehrere Stücke, so
sind ebensoviele Karos zu durchstreichen. Dabei gilt in Liste 3 ein Anzug als drei Stück, in
Liste 4 ein Kleid als zwei Stück, in Liste 5 ein Unteranzug als zwei Stück.
Bei Liste
6. Strümpfe und Socken,
ist für jedes Paar, über das ein Bezugsschein ausgefertigt worden ist, ein Karo zu durch-
streichen.
Bei den Listen 3—6 ist die Stück= bezw. Paarzahl, über die Bezugsscheine ausgefertigt
worden sind, jederzeit durch Multiplikation der durchstrichenen senk= und wagerechten Reihen
festzustellen; eine voll ausgefüllte Liste lautet über 500 Stück bezw. Paar.
Die Listen 1, 2, 5 und 6 sind für Männer, Frauen, Knaben und Mädchen ohne Unter-
schied des Geschlechts und Alters, die Liste 3 für Männer und Knaben, die Liste 4 für
Frauen und Mädchen ohne Unterschied des Alters bestimmt.
Das monatliche Endergebnis der Listen 1—6 ist an jedem Monatsende in eine Zusammen=
stellung einzutragen und außerdem dem Ministerialdepartement des Innern als Zentralstelle
allmonatlich bis zum 5. des nächsten Monats auf einem Anzeigeformular mitzuteilen.
Voll ausgefüllte Listen sind abzustempeln und geordnet aufzubewahren, bis ihre Vernich-
tung genehmigt wird.