Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Anlage VI. 
Bekanntmachung 
zur Ausführung des 8 11 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 
1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren 
für die bürgerliche Bevölkerung. 
8 11 der Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 in Verbindung mit der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 hat die Erwerbung von Web-, Wirk- 
und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen durch den Verbraucher in der 
Regel von der Abgabe eines Bezugsscheins abhängig gemacht, zu dessen Erlangung der Käufer 
die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen darzutun hat. Von diesem Verlangen kann 
Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichs- 
bekleidungsstelle hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen 
werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendigkeit der An- 
schaffung beurteilt wird. 
In Gemäßheit dieser Bestimmungen gibt die Reichsbekleidungsstelle nach Gehör ihres 
Beirats Folgendes zur Nachachtung bekannt: 
81. 
Allgemeines. 
1. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten in der Beschäftigung der bürgerlichen Bevölke- 
rung läßt sich ein allgemeiner Maßstab für den regelmäßigen Verbrauch von Kleidung 
und Wäsche aller Bevölkerungskreise nicht finden und es sind darum auch Durchschnitts- 
zahlen nicht verwendbar; wohl aber kann bei zahlreichen Bevölkerungsklassen ein ge- 
wisser Mindestverbrauch an Wäsche= und Kleidungsstücken zu Grunde gelegt werden, 
dessen Deckung auf Antrag durch Erteilung eines entsprechenden Bezugsscheins ohne 
weiteres zugebilligt werden kann, während die Notwendigkeit darüber hinausgehender 
Anschaffungen dargetan werden muß. 
2. Hierbei wird bei dem erstmalig erfolgenden Ansuchen um einen Bezugsschein eine 
Befragung über die Vorräte des Ansuchenden zu erfolgen haben und nur da, wo 
Vorräte nicht vorhanden sind, die Bescheinigung in angemessenen Grenzen ohne weiteres 
erteilt werden können. Bei wiederholtem Ansuchen um Bescheinigung der Notwendig- 
keit der Anschaffung von Gegenständen derselben Art ist jedenfalls ein strengerer Maß- 
stab anzulegen und die Frage des regelmäßigen Verschleißes zu berücksichtigen. 
3. In der Regel werden die persönlichen Verhältnisse des einzelnen den wichtigsten An- 
halt für die Cntschließung über die Notwendigkeit der Anschaffung zu bilden haben,
	        
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