Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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wobei in erster Linie die berufliche Beschäftigung des Ansuchenden maßgebend sein 
wird, dergestalt, daß Angehörigen von Berufen, bei denen der Verschleiß von Kleidung 
und Wäsche verhältnismäßig groß ist, deren Bezug in entsprechend größeren Mengen 
oder in kürzerer Zeitfolge zu bewilligen sein wird, als Angehörigen von Berufen, in 
denen ein solcher rascher Verschleiß nicht eintritt, oder bei denen anzunehmen ist, daß 
sie für längere Zeit ausreichende Vorräte an Wäsche und Kleidung besitzen. 
4. Auch wird es nach Befinden angezeigt erscheinen, wohlhabendere Kreise der Bevölke— 
rung auf die keiner Regelung unterworfenen Luxusartikel (Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 10. Juni 1916) zu verweisen, um so den Verbrauch der übrigen Waren 
zu verlangsamen. 
5. Soweit der Antrag von einer dritten Person in Vertretung oder im Auftrage des 
Verbrauchers gestellt ist, kann in der Regel von Erörterungen des Vertretungs= oder 
Auftragsverhältnisses abgesehen werden. Eine Prüfung in dieser Beziehung soll nur 
bei Verdacht des Mißbrauchs erfolgen. 
6. Den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Anstalten, 
deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von 
der Reichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, dürfen Bezugsscheine nur von der Reichs- 
bekleidungsstelle selbst, nicht durch andere Stellen ausgefertigt werden. 
§2. 
Besonderes über die Bermutung der Motwendigkeit der Anschaffung. 
Die Vermutung für die Notwendigkeit der Anschaffung von gewissen Kleidungs= und 
Wäschestücken kann als gegeben angesehen werden: 
a) bei Gründung eines Haushaltes (8 3). 
b) für Wöchnerinnen und Kinder (8 4). 
O bei Krankheiten und Todesfällen (8 5). 
c) bei besonderen kirchlichen Feiern und Eintritt in einen Beruf (8 0). 
e) in Bezug auf eine begrenzte Stückzahl von Wäsche und Kleidung derjenigen Be- 
völkerungskreise, bei denen anzunehmen ist, daß sie Vorräte an Wäsche und Kleidung 
über den regelmäßigen Bedarf hinaus nicht besitzen (8 7). 
§ 3. 
Bei Gründung eines Haushaltes. 
Es kann während des Krieges nicht als angemessen erachtet werden, daß bei Gründung 
eines neuen Haushaltes die Ausstattung in der üblichen, oft auf ein Menschenalter berechneten 
Menge beschafft wird. Der junge Hausstand muß sich vielmehr während des Krieges zunächst 
mit einer geringeren Menge an Wäsche und Kleidung begnügen und einrichten und dei voll-
	        
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