Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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ständige Anschaffung der in Aussicht genommenen Einrichtungen bis nach Friedensschluß und 
Wiedereintritt normaler Zeiten verschieben. Wieviel dabei zugestanden werden kann, läßt sich 
nach den verschiedenen Gewohnheiten in den verschiedenen Teilen des Reiches nicht vollständig 
einheitlich ordnen. Man wird aber in der Regel nicht über 20 % der sonst üblich gewesenen 
Menge hinausgehen dürfen. 
84. 
Für GWöchnerinnen und Kinder. 
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 kann Säuglingswäsche 
und Säuglingsbekleidung überhaupt ohne Bezugsschein gekauft werden. Für die Wäsche und 
Kleidungsstücke, die für Wöchnerinnen sowie für Kinder bis zu 14 Jahren erforderlich 
sind, kann die Notwendigkeit der Anschaffung, wenn die Anträge sich 
in mäßigen Grenzen halten und die Annahme begründet erscheint, daß 
kein Luxus mit der Bekleidung der Kinder getrieben wird, ohne weiteres als 
gegeben angesehen werden. 
85. 
Bei Krankheiten und Todesfällen. 
Bei Krankheiten und Todesfällen kann die Bescheinigung für Entnahme der notwendigen 
Wäschestücke beziehentlich der üblichen Trauerkleidung ohne weitere Erörterung des Bedürfnisses 
erteilt werden, jedoch bezüglich der Trauerkleidung nur in gewissem, den gegenwärtigen Ver— 
hältnissen entsprechenden Maße. 
86. 
Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf. 
Für die bei der Konfirmation bezw. ersten hl. Kommunion übliche Festkleidung sowie für 
die bei Eintritt in einen Beruf, in eine Anstalt oder Schule (Pension) notwendige Wäsche und 
Kleidung kann die Bescheinigung ohne besonderen Nachweis des Bedürfnisses in mäßigen 
Grenzen erteilt werden. 
87. 
Bei begrenzter Stückzahl von Wäsche und Kleidung minderbemittelter 
Bevölkerungskreise. 
1. Für diejenigen Bevölkerungskreise, die nach ihren Einkommensverhältnissen und nach 
den örtlichen Gewohnheiten in der Regel Vorräte an Wäsche und Kleidung nicht be— 
sitzen, kann, soweit der erstmalige Antrag nur auf Erteilung des Bezugsscheins für 
ein oder zwei Wäschestücke derselben Gattung oder auf ein Stück Oberkleidung derselben 
Art gerichtet ist, von einer weiteren Erörterung des Bedarfs abge— 
sehen werden. Dasselbe gilt bezüglich eines zweiten oder dritlen Antrags auf 
Erteilung des Bezugsscheins derselben Gegenstände, wenn nach der Beschäftigung des 
Antragstellers oder aus sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß eine Notwendigkeit 
für den Ersatz dieser Stücke vorliegt. 
1916. 41
	        
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