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ständige Anschaffung der in Aussicht genommenen Einrichtungen bis nach Friedensschluß und
Wiedereintritt normaler Zeiten verschieben. Wieviel dabei zugestanden werden kann, läßt sich
nach den verschiedenen Gewohnheiten in den verschiedenen Teilen des Reiches nicht vollständig
einheitlich ordnen. Man wird aber in der Regel nicht über 20 % der sonst üblich gewesenen
Menge hinausgehen dürfen.
84.
Für GWöchnerinnen und Kinder.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 kann Säuglingswäsche
und Säuglingsbekleidung überhaupt ohne Bezugsschein gekauft werden. Für die Wäsche und
Kleidungsstücke, die für Wöchnerinnen sowie für Kinder bis zu 14 Jahren erforderlich
sind, kann die Notwendigkeit der Anschaffung, wenn die Anträge sich
in mäßigen Grenzen halten und die Annahme begründet erscheint, daß
kein Luxus mit der Bekleidung der Kinder getrieben wird, ohne weiteres als
gegeben angesehen werden.
85.
Bei Krankheiten und Todesfällen.
Bei Krankheiten und Todesfällen kann die Bescheinigung für Entnahme der notwendigen
Wäschestücke beziehentlich der üblichen Trauerkleidung ohne weitere Erörterung des Bedürfnisses
erteilt werden, jedoch bezüglich der Trauerkleidung nur in gewissem, den gegenwärtigen Ver—
hältnissen entsprechenden Maße.
86.
Besondere Kleidung für kirchliche Feiern und beim Eintritt in einen Beruf.
Für die bei der Konfirmation bezw. ersten hl. Kommunion übliche Festkleidung sowie für
die bei Eintritt in einen Beruf, in eine Anstalt oder Schule (Pension) notwendige Wäsche und
Kleidung kann die Bescheinigung ohne besonderen Nachweis des Bedürfnisses in mäßigen
Grenzen erteilt werden.
87.
Bei begrenzter Stückzahl von Wäsche und Kleidung minderbemittelter
Bevölkerungskreise.
1. Für diejenigen Bevölkerungskreise, die nach ihren Einkommensverhältnissen und nach
den örtlichen Gewohnheiten in der Regel Vorräte an Wäsche und Kleidung nicht be—
sitzen, kann, soweit der erstmalige Antrag nur auf Erteilung des Bezugsscheins für
ein oder zwei Wäschestücke derselben Gattung oder auf ein Stück Oberkleidung derselben
Art gerichtet ist, von einer weiteren Erörterung des Bedarfs abge—
sehen werden. Dasselbe gilt bezüglich eines zweiten oder dritlen Antrags auf
Erteilung des Bezugsscheins derselben Gegenstände, wenn nach der Beschäftigung des
Antragstellers oder aus sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß eine Notwendigkeit
für den Ersatz dieser Stücke vorliegt.
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