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Anlage VII.
Erläuterung I zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 betr.
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die
hiervon ausgeschlossenen Gegenstände.
A. Zur Gerordnung des Gundesrats.
Zu § 1.
1. Alle Web-, Wirk= und Strickwaren und die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse fallen
mit den in der Bekanntmachung des Reichskanzlers aufgeführten Ausnahmen unter
die Verordnung, auch wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.
2. Waren, die aus dem Ausland eingeführt sind oder aus Nohstoffen hergestellt sind,
die aus dem Ausland eingeführt sind, fallen unter die Verordnung.
3. Lieferungen nach dem Ausland fallen nicht unter die Verordnung.
4. Webstoffe aus Textilose fallen unter die Verordnung.
5. Es fallen nicht unter die Verordnung:
a) Schuhwaren, die nicht in vollem Umfange aus Web-, Wirk= und Strick-
waren hergestellt sind, also insbesondere alle Schuhe mit Leder-, Gummi= oder
Filzsohlen,
b) Lederhandschuhe mit Stoffutter,
) Linoleum,
d) Alle Waren aus Filz, Watee,
e) Alle Spinnstoffe und aus ihnen gefertigte Erzeugnisse, z. B. Garne, gesponnene
Posamentlerwaren.
Zu § 7, Absatz I.
6. Fabrikanten, die ihre Erzeugnisse im Großen veräußern, sind nicht „Gewerbetreibende,
die Großhandel betreiben“. Mit Ausnahme der Fabrikation von Bekleidungsstücken
gilt daher § 7 Abs. nicht für Fabrikanten.
7. Die Veräußerung eines ganzen Warenlagers an einen Käufer unter Auflösung des
Geschäfts, insbesondere um die Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen, fällt nicht
unter § 7, Absatz I.
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