Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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8. Veräußerung von Teilen eines Warenlagers fällt unter § 7, Absatz 1. 
0. Firmen, die für ihre Angestellten Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung herstellen, 
gelten als Verbraucher im Sinne von § 10. Daher gilt § 7 Absatz 1 nicht für der- 
artige Lieferungen, wohl aber § 11. 
Zu § 7, UAbsatz Il. 
10. Die Herstellung von Bekleidungsstücken ohne Bestellung für den eigenen Kleinverkauf 
des Herstellers ist nicht zulässig. 
Zu § 7, Absatz II, u. §8 8, 11. 
11. Maßschneiderei ist Anfertigung von Ober= oder Unterbekleidung auf Bestellung 
nach Maß. 
Zu 8 8, Absatz l. 
12. Waren, die vom Verbraucher bis zum 12. Juni 1916 fest gekauft waren, aber noch 
beim Verkäufer lagern, sind nicht in die Inventur aufzunehmen. 
Zu § 8, Absatz II. 
13. Die Inventur ist vom gesamten Vorrat der für den Groß= und Kleinhandel be- 
stimmten Waren aufzunehmen, nicht von den Kleinhandelswaren allein. Vom gesamten 
Vorrat dürfen 20 % im Kleinhandel verkauft werden. 
Zu 8§8 8, Absatz Ill. 
14. Waren, die nach Abschluß der Inventur in den Besitz des Kleinhändlers kommen, 
können verkausft werden und sind nicht zu inventarisieren. Ihr Verkauf ist aber unter 
die 20 % vom Inventurwerte der inventarisierten Waren einzurechnen. 
15. Unter „Art“ ist die Zusammenfassung von Waren nach der für den Verkauf in Ab- 
teilungen üblichen Weise zu verstehen. Wo solche nicht bestehen, können als je eine 
Art zusammengefaßt werden: 
Wollene Kleider= und Mäntelstoffe für Damen und Mädchen, 
Wollene Kleider= und Mäntelstoffe für Herren und Knaben, 
Baumwollene Kleider= und Schürzenstoffe, 
Wäschestoffe, 
Handschuhe, 
Strümpfe, 
Sämtliche Trikotagen außer Strümpfen, 
Mäntel, Kleider und Blusen für Damen und Mädchen, 
Unterröcke, " 
Fertige Knabenanzüge, Paletots und ähnliches, 
Fertige Herrenanzüge, Paletots und ähnliches, 
Fertige Damenwäsche, 
Fertige Herrenwäsche, 
Stofschuhe, 
Sonstige Waren.
	        
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