Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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16. Nach Abschluß der Inventur in einer Art kann der Verkauf in dieser Art wieder 
begonnen werden, auch wenn die Inventur der übrigen Arten noch nicht abgeschlossen ist. 
Zu § 10. 
17. Maßschneider sind nicht Verbraucher von Schneiderbedarfsartikeln, sondern den Klein- 
händlern gleichgestellt (§ 11). 
18. Siehe auch oben Ziffer 9. 
B. Zur GBekanntmachung des Eeichskanzlers. 
(Freiliste.) 
19. Web-, Wirk= und Strickwaren, die nicht in dem Verzeichnisse der Bekanntmachung 
aufgeführt sind, fallen in vollem Umfange unter die Bundesratsverordnung (Vergl. 
hierzu auch oben A, Ziffer 1—5). 
20. Für die in der Freiliste ausgenommenen Waren gilt der § 8 der Bündesratsverord- 
nung nicht; sie sind nicht zu inventarisieren. 
21. Wachstuch und Wachstuchtaschen sind frei. 
Zu Mr. 4, 12—15, 20, 32—34. 
22. Stoffe aus Mischungen von Wolle mit anderen Garnen, insbesondere mit Baumwolle, 
sind als Wolle anzusehen. 
Zu MNr. 1 und 2. 
23. Sammete, ganz oder der Flor aus Seide, sind Seidenstoffe. 
Zu Kr. 3 und 9. 
24. Seidenplüschtischdecken fallen unter Nr. 3 oder Nr. 9 der Freiliste. 
Zu Mr. 4. 
25. Pulswärmer, Leibbinden, Lungen= und Kopfschützer sind nicht frei. 
26. Baumwollene genähte Handschuhe sind nicht frei. 
Zu Nr. 7. 
27. Hauben sind Mützen. 
Zu Mr. 9. 
28. Steppdecken sind Bettüberdecken. 
29. Nur abgepaßte farbige Tischdecken sind frei, nicht Stückware. 
30. Matratzen und fertige Betten sind frei. 
Zu Nr. 10. 
31. Möbelkattune sind Möbelstoffe.
	        
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