Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Anlage VIII. 
Erläuterung II zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 betr. 
die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren und die 
hiervon ausgeschlossenen Gegenstände. 
KA. Zur Verordnung des Bundesrats. 
Zu § 1. 
1. Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher fällt 
nicht unter die Verordnung. 
2. Es fallen nicht unter die Verordnung: 
a) Filzwaren, 
b) Künstliche Blumen, 
c) Lampen-Dochte, 
d) Möbel, Korbwaren, Koffer und Reisetaschen, auch wenn sie mit Web-, Wirk= oder 
Strickwaren überzogen oder ausgestattet sind. 
e) Isolier-Fabrikate. 
Zu § 7. 
3. Handschuhe, Strumpfwaren und Trikotagen sind Bekleidungsstücke. 
Zu § 7, Absatz II. 
4. Bekleidungsstücke, bie am 13. Juni 1916 zugeschnitten waren, können ohne die Voraus- 
setzung des § 7, Absatz 2 fertiggestellt werden. 
Zu §8§ 7, 8 und 11. 
5. Konkursausverkäufe fallen unter die Verordnung. 
Zu 8 8, Absatz I. 
6. Die im Großhandel zu vertreibenden Waren sind ebenfalls nach Kleinhandelspreisen 
in die Inventur aufzunehmen. 
Zu § 9. 
7. Verkauf an das eigene Personal in einem Engros-Geschäft, das nicht gleichzeitig Klein- 
handel betreibt, ist nicht zulässig.
	        
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