177
Anlage VIII.
Erläuterung II zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916
und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916 betr.
die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren und die
hiervon ausgeschlossenen Gegenstände.
KA. Zur Verordnung des Bundesrats.
Zu § 1.
1. Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher fällt
nicht unter die Verordnung.
2. Es fallen nicht unter die Verordnung:
a) Filzwaren,
b) Künstliche Blumen,
c) Lampen-Dochte,
d) Möbel, Korbwaren, Koffer und Reisetaschen, auch wenn sie mit Web-, Wirk= oder
Strickwaren überzogen oder ausgestattet sind.
e) Isolier-Fabrikate.
Zu § 7.
3. Handschuhe, Strumpfwaren und Trikotagen sind Bekleidungsstücke.
Zu § 7, Absatz II.
4. Bekleidungsstücke, bie am 13. Juni 1916 zugeschnitten waren, können ohne die Voraus-
setzung des § 7, Absatz 2 fertiggestellt werden.
Zu §8§ 7, 8 und 11.
5. Konkursausverkäufe fallen unter die Verordnung.
Zu 8 8, Absatz I.
6. Die im Großhandel zu vertreibenden Waren sind ebenfalls nach Kleinhandelspreisen
in die Inventur aufzunehmen.
Zu § 9.
7. Verkauf an das eigene Personal in einem Engros-Geschäft, das nicht gleichzeitig Klein-
handel betreibt, ist nicht zulässig.