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B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers.
(Freiliste.)
Zu Nr. 4, Absaß ll.
8. Die Bestimmungen für baumwollene Damenstrümpfe gelten auch für baumwollene
Mädchenstrümpfe. Die Bestimmungen für baumwollene Herrensocken gelten auch für
baumwollene Knabensocken.
Zu MNr. 5.
9. Gürtel sind nicht frei.
Zu Nr. 6.
10. Taschen mit oder ohne Bügel sind Tapisseriewaren.
11. Canevas und glatte Kongreßstoffe sind frei.
Zu Mr. 9.
12. Polsterwaren sind frei. (Vergleiche auch unter A Ziffer 2ch.
Zu Mr. 19.
13. Westengürtel und Gürtel sind nicht frei.
Zu Mr. 22.
14. Nicht waschbare Unterröcke sind nicht frei.
Zu Nr. 22 und 28.
15. Kombinations sind Hemden.
Zu Mr. 23.
16. Gummi-Unterlagen für Säuglinge sind frei.
Zu Mr. 25.
17. Fertige Bettwäsche (hierzu gehören auch fertige Inletts) ist nicht frei.
18. Federkbper fällt unter Wäschestoffe.
Zu Mr. 30.
19. Unter Hausschürzen sind solche mit und ohne Träger ohne Rücksicht auf die Größe
zu verstehen.
C. Ausnahmebewilligungen.
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1916 in Ver-
bindung mit § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 werden hiermit
die nachstehenden Ausnahmen von § 7 der genannten Verordnung zugelassen: