J.
Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen Groß-
handel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen die in der Zeit vom
1. Mai 1916 bis einschließlich 12. Juni 1916 abgeschlossenen Lieferungsverträge mit Ab-
nehmern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung ge-
standen haben, erfüllen, wenn
1. sie ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Mai 1916 betrieben haben,
2. in den der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern usw.) vorzu-
legenden Aufträgen Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben ist,
3. hinsichtlich dieser Aufträge der Verdacht des sogenannten Kettenhandels ausgeschlossen
erscheint,
4. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung
der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern usw.) erhalten.
II.
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 1914 ausschließlich oder überwiegend Ausfuhr,
handel mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen betrieben oder Bekleidungs-
stücke im Großbetrieb für die Ausfuhr hergestellt haben, dürfen Gegenstände der gleichen Art,
wie sie vor dem 1. August 1914 gehandelt oder hergestellt haben, auch in Zukunft an Ab-
nehmer liefern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung
gestanden haben, wenn
1. sie die in diesem Ausfuhrbetriebe gehandelten oder hergestellten Waren infolge der
Kriegsverhältnisse nach ihren früheren ausländischen Absatzgebieten nicht absetzen können,
2. der Verdacht, daß durch diese Gewerbetreibenden der sogenannte Kettenhandel unter-
stützt werde, ausgeschlossen erscheint,
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung
der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten.
III.
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. August 1914 mit den in § 1 der Verordnung
bezeichneten Gegenständen Großhandel betrieben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe her-
gestellt haben und durch die Kriegsverhältnisse gezwungen worden sind, ihr Geschäft ganz oder
teilweise auf eine andere Warenart einzurichten, dürfen auch in Zukunft an Abnehmer liefern,
mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung gestanden
haben, wenn
1. sie ihr Geschäft bereits vor dem 1. Mai 1916 auf eine andere Warenart eingerichtet
haben,
1916. 42