Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

J. 
Gewerbetreibende, die mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen Groß- 
handel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen die in der Zeit vom 
1. Mai 1916 bis einschließlich 12. Juni 1916 abgeschlossenen Lieferungsverträge mit Ab- 
nehmern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung ge- 
standen haben, erfüllen, wenn 
1. sie ihr Gewerbe bereits vor dem 1. Mai 1916 betrieben haben, 
2. in den der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern usw.) vorzu- 
legenden Aufträgen Stückzahl und Preis für jeden Gegenstand angegeben ist, 
3. hinsichtlich dieser Aufträge der Verdacht des sogenannten Kettenhandels ausgeschlossen 
erscheint, 
4. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung 
der zuständigen amtlichen Handelsvertretung (Handelskammern usw.) erhalten. 
II. 
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 1914 ausschließlich oder überwiegend Ausfuhr, 
handel mit den in § 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen betrieben oder Bekleidungs- 
stücke im Großbetrieb für die Ausfuhr hergestellt haben, dürfen Gegenstände der gleichen Art, 
wie sie vor dem 1. August 1914 gehandelt oder hergestellt haben, auch in Zukunft an Ab- 
nehmer liefern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung 
gestanden haben, wenn 
1. sie die in diesem Ausfuhrbetriebe gehandelten oder hergestellten Waren infolge der 
Kriegsverhältnisse nach ihren früheren ausländischen Absatzgebieten nicht absetzen können, 
2. der Verdacht, daß durch diese Gewerbetreibenden der sogenannte Kettenhandel unter- 
stützt werde, ausgeschlossen erscheint, 
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung 
der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten. 
III. 
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. August 1914 mit den in § 1 der Verordnung 
bezeichneten Gegenständen Großhandel betrieben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe her- 
gestellt haben und durch die Kriegsverhältnisse gezwungen worden sind, ihr Geschäft ganz oder 
teilweise auf eine andere Warenart einzurichten, dürfen auch in Zukunft an Abnehmer liefern, 
mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder Geschäftsverbindung gestanden 
haben, wenn 
1. sie ihr Geschäft bereits vor dem 1. Mai 1916 auf eine andere Warenart eingerichtet 
haben, 
1916. 42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.