Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 577) wird 
die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert. 
1. Im § 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie der Sen- 
dungen mit Wertangabe“ erhält die Überschrift den Zusatz: 
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreiten Pakete. 
Am Schlusse des Abs.“ ist ein zuschalten: 
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder 
Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie 
müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zei- 
tungen, Zeitschriften tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht 
sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung 
des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
2. Im 8§ 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. u statt „400“ zu setzen: 
800 
3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist im Absenstatt 
„im Nichtfrankierungsfallele 10 „ "“ zu setzen: 
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 
4. In demselben § (37) erhält der Abs. wfolgenden Wortlaut: 
w Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Cmpfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. 
5. Im 8 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des Abs. vu 
beidemal statt „400“ zu setzen: 
800 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ ist im 
letzten Satze des Abs. u das Wort „Porto“ zu streichen. 
In demselben § (45) ist im Abs. w statt „des Portos“ zu setzen: 
der Gebühr 
7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist“ zu setzen: 
sind, 
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. 
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag 
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs.1 als 2. Satz einzuschalten: 
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, 
sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch 
auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben.
	        
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