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3. Zuständige Behörde im Sinne des 8 34 der Bundesratsverordnung
ist der Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde, im übrigen der Groß—
herzogliche Bezirksdirektor.
4. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
5. Über Beschwerden nach § 14 Abs. 3 der Bundesratsverordnung ent-
scheidet endgültig das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des
Innern, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichskanzlers begründet ist.
6. Die Obliegenheiten einer Landesverteilungsstelle für Speisefette (8 19
der Bundesratsverordnung) werden der Landesverteilungsstelle für Butter
in Weimar für das Gebiet des Großherzogtums übertragen. Die Landes-
verteilungsstelle für Butter übt die nach §§ 9 und 10 der Bundesrats-
verordnung dem Kommunalverbande eingeräumten Befugnisse aus.
7. Die den Kommunalverbänden oder Gemeinden übertragenen Anordnungen
werden von deren Vorstand erlassen.
Weimar, den 7. August 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementsches:
Slevogt.
(Nr. 193.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung der Abgaben zu den Verbands-
kassen der Viehbesitzer.
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Regierungsblatt
S. 205) zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Entschädigungen
wird die vierfache Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom 20. Sep-
tember 1912 (§ 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten Höhe für jedes
Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zu den Verbands-
kassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß
diese Abgaben mit dem 1. Oktober ds. Js. von den Viehbesitzern zu erheben
und beizubringen sind.
Die Erhebung einer Abgabe für die Verbandskasse der Pferdebesitzer ist
in diesem Jahre nicht erforderlich.
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