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Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezug auf § 28 des obenbezeichneten Aus-
führungsgesetzes, daß zur Deckung der im Jahre 1915 vorschußweise aus der
Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz-
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in
Höhe von
7 für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk,
L L 1 77 77 77 J. 77.
- 7y" 1 J77 7§ L L III. J77
1 77 77 L L 77 IV. 77
19 77 1 1 1 77 77 " J77
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der obengeordneten Abgabe zur Verbands-
kasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die nach den festgestellten Vieh-
standsverzeichnissen auf sie entfallenden Beiträge an die Ortssteuerein-
nehmer pünktlich abzuführen. Diese haben gemäß § 8 der Ministerialverord-
nung vom 20. September 1912 für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung der
Beiträge an die Großherzoglichen Rechnungsämter zu sorgen.
Weimar, den 5. August 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Gür den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 194.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 165 des Reichs--Gesetzblattes.
Nr. 5336. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über das
Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten
zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 3).
Vom 21. Juli 1916.
„ 5337. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 307). Vom
21. Juli 1916.
Druck Welmarischer Verlag G. m. b. H. in Welmar.