Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezug auf § 28 des obenbezeichneten Aus- 
führungsgesetzes, daß zur Deckung der im Jahre 1915 vorschußweise aus der 
Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz- 
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in 
Höhe von 
7 für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk, 
L L 1 77 77 77 J. 77. 
- 7y" 1 J77 7§ L L III. J77 
1 77 77 L L 77 IV. 77 
19 77 1 1 1 77 77 " J77 
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der obengeordneten Abgabe zur Verbands- 
kasse zu entrichten ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die nach den festgestellten Vieh- 
standsverzeichnissen auf sie entfallenden Beiträge an die Ortssteuerein- 
nehmer pünktlich abzuführen. Diese haben gemäß § 8 der Ministerialverord- 
nung vom 20. September 1912 für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung der 
Beiträge an die Großherzoglichen Rechnungsämter zu sorgen. 
Weimar, den 5. August 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Gür den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 194.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 165 des Reichs--Gesetzblattes. 
Nr. 5336. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über das 
Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten 
zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 3). 
Vom 21. Juli 1916. 
„ 5337. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen 
Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 307). Vom 
21. Juli 1916. 
  
Druck Welmarischer Verlag G. m. b. H. in Welmar.
	        
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