Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

197 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzougtum Sachsen. 
Jahrgang 1916. 
Nr. 41. 
Inhalt: WMinisterialbekanntmachung über die Satzung der stäbtischen Sparkasse in Stadtlengsfeld. 
S. 197. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 208. — Inhaltsverzeichnis aus 
Len Gentrakebal für das Deutsche Keich. S. 208. 
  
  
  
  
  
(Nr. 195.) Ninisterialbekanntmachung über die Satzung der städtischen Sparkasse in Stadt- 
engsfeld 
Die nachstehend abgedruckte Satzung der städtischen Sparkasse in Stadtlengsfeld 
vom 22. Juni 1914 ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 1. August 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
Sahzungen der städtilchen Sparkaffe zu Stadtlengsfeld. 
I. Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. 
§ 1. 
Die städtische Sparkasse zu Stadtlengsfeld ist eine Gemeindeanstalt. 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Höhe von allen Personen, die sich dieser 
Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders bei den 
1916. 
Ausgegeben in Weimar am 24. August 1916. 47
	        
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