Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

198 (Sparkasse Stadtlengsfeld.) 
weniger Bemittelten den Sparsinn anzuregen und ihnen Gelegenheit zu geben, auch die 
kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen 
zu lassen. 
82. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzungen und getrennt von dem übrigen 
Gemeindevermögen verwaltet. Dem Großherzoglichen Herrn Bezirksdirektor, dem Bezirks- 
ausschuß und weiter dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, steht 
unbeschadet der in diesen Satzungen geordneten Rechte des Gemeinderates das Recht der Ober- 
aussicht über dieselbe zu. 
Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt den Satzungen 
und den zu deren Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist 
zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäfts- 
betriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur 
Prüfung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen 
Mißstände abzustellen. 
II. Bon der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt. 
§ 3. 
Die Stadtgemeinde Stadtlengsfeld haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse, ins- 
besondere für die bei ihr gemachten Einlagen. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse zu Stadtlengsfeld bilden eine Gemeindeschuld und 
werden wie diese von der Gemeinde vertreten, wenn das eigene Vermögen der Kasse nicht aus- 
reichen sollte; davon bleiben etwaige Regreßansprüche gegen Organe, bezw. Diener der Spar- 
kasse unberührt. 
III. Bon der Organisation der Sparkasse. 
1. Bom Sparkassenborstand. 
84. 
Die obere Leitung und nächste Beaufsichtigung bezüglich eigene Besorgung der Sparkassen- 
geschäfte ist einem Vorstande übertragen, welcher aus fünf Mitgliedern besteht: 
1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden, 
2. dessen Stellvertreter zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden, 
3. dem Vorsitzenden des Gemeinderats, 
4. zwei Bürgern, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu 
Gemeindeämtern wählbar sind. 
Die unter Ziffer 4 genannten Vorstandsmitglieder werden durch den Gemeinderat in beschluß- 
fähiger Sitzung mit Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt, und zwar so, daß jedes 2. Jahr 
eins ausscheidet. 
Das erste Mal entscheidet das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
	        
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