Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Sparkasse Stadtlengsfeld.) 199 
Nicht wählbar sind solche Personen, welche Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats 
des hiesigen Vorschußvereins sind. 
Beim Eintritt einer Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Namen 
der sämtlichen Mitglieder in der Weimarischen Zeitung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderat festzusetzende 
Besoldung erhalten. 
85. 
Der Sparkassenvorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten. 
86. 
Urkunden, welche von dem jedesmaligen Bürgermeister der Stadtgemeinde Stadtlengsfeld 
bezüglich dessen Stellvertreter und von einem der drei anderen Vorstandsmitglieder unter- 
zeichnet und welchen das Sparkassensiegel beigedrüskt ist, sind als öffentliche Urkunden zu 
betrachten. 
In Betreff der Quittungsleistung über zurückgezahlte Aktiv-Kapitakien und Zinsen und 
der Einträge in den Schuldbüchern gelten die besonderen Bestimmungen in den 88 15, 21, 30. 
§ 7. 
Der Sparkassen-Vorstand hat die nächste Sorge dafür, daß die Verwaltung den Satzungen 
gemäß geführt wird. Er versammelt sich, so oft es die Umstände nötig machen und faßt 
Beschlüsse durch Stimmenmehrheit (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende) besorgt das 
Einnahme= und Ausleihungsgeschäft, beaufsichtigt das Rechnungswesen und autorisiert die er- 
forderlichen Ausgaben. 
88. 
Zu den Sitzungen des Sparkassen-Vorstandes sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung 
sämtliche Mitglieder einzuladen. Gültige Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn wenigstens 
vier Vorstandsmitglieder zugegen sind. 
89. 
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkassen-Vorstands und 
der Sparkassenbeamten nicht in diesen Satzungen Bestimmung getroffen worden ist, wird dies 
in einer besonderen, vom Sparkassen-Vorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderate zu 
genehmigenden Geschäftsordnung geschehen. 
2. Von den Beamten und dem Kechnungswesen. 
8 10. 
Die Kassenverwaltung wird einem Kassierer und einem Gegenbuchführer übertragen, welche 
vom Vorstande vorgeschlagen, vom Gemeinderate gewählt und angestellt und vom Bürgermeister 
verpflichtet werden. 
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