Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

200 (Sparkasse Stadtlengsfeld.) 
Der Kassierer wird in Behinderungsfällen vom Gegenbuchführer vertreten. Für den 
Gegenbuchführer ist ein Stellvertreter zu bestellen und zu verpflichten. 
Über die Sicherheitsleistung und Bezahlung der Kassenbeamten faßt der Gemeinderat 
Beschluß. 
8 11. 
Ein Beamter der Sparkasse kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der- 
selben sein. 
§ 12. 
Die Prüfung der Schuldurkunden ist durch einen besonderen durch den Gemeinderat zu 
ernennenden, juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu bewirken bezw. zu bescheinigen, dessen Be- 
zahlung vom Gemeinderat festgesetzt wird und aus der Sparkasse erfolgt. 
Wenn ein Jurist Mitglied des Sparkassenvorstandes ist, kann der Vorstand von der 
Bestellung eines juristischen Prokurators absehen. 
Dem juristischen Vorstandsmitgliede liegen alsdann die Pflichten ob, die nach Abs. 1 dem 
Prokurator auferlegt sind. 
WV. Won den Einlagen. 
8 13. 
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine Reichsmark. Über die Einlagen 
werden den Einlegern Schuldbücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse zu 
versehen sind. 
Diese Schuldbücher lauten auf bestimmte Namen. 
Den Schuldbüchern sind gegenwärtige Satzungen im Auszuge beizufügen. 
Bei der ersten Einlage sind für das Buch 20 F zu entrichten, ausgenommen in dem im 
letzten Absatz dieses Paragraphen genannten Falle. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund, Beistand oder Pfleger mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung 
vom Vormund, Beistand oder Pfleger erst später getroffen wird, gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Unschlage, wie auf den sämtlichen Blättern 
durch nachstehenden Vermerk: „Zur Erhebung des Geldes bedarf es der Genehmigung 
des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts“, augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse 
erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtliche oder notariell 
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn eine die Rückzahlung genehmigende 
Urkunbde des Vormundschaftsgerichts vorgelegt wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen.
	        
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