Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Sparkasse Stadtlengsfeld.) 201 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise 
stehen zu lassen, so ist das Mündelschuldbuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf 
ein gewöhnliches Schuldbuch zu übertragen. 
Um auch Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, werden gegen Erlegung des 
Betrags unverzinsliche Sparmarken zu je 10 F ausgegeben; die Sparmarken sind auf eine 
kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben. Sobald dieselben 1 zusammen erreichen. 
kann sie der Inhaber auf ein Schuldbuch verzinslich anlegen. 
814. 
Über den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Sparkassenvorstand je nach Lage der 
Verhältnisse Bestimmungen zu treffen. 
§ 15. 
Die in den Schuldbüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens- 
unterschrift des Kassierers und des Gegenbuchführers. 
§ 16. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen, sie gewährt 
Zinsen für Spareinlagen, die am 1. bis 15. des Monats eingezahlt werden, vom J6. des 
Monats ab, und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, wird nur bis zum Schlusse 
des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz. 
§ 17. 
Die Einlagen werden mit 3½ vom Hundert jährlich verzinst. 
Über Abänderung dieser Bestimmung beschließt auf Vorschlag des Sparkassenvorstandes 
der Gemeinderat in Stadtlengsfeld. 
Jede Anderung des Zinsfußes ist drei Monate vor ihrem Eintritt in der Weimarischen 
Zeitung bekannt zu machen. 
8 18. 
Die Zinsen werden am Schlusse jedes Kalenderjahres oder bei gänzlicher Abhebung des 
Guthabens berechnet. 
Der am Schlusse des Kalenderjahres berechnete Zinsenbetrag wird zum Kapitale geschlagen 
und wie eine neue Einlage behandelt. 
Bruchteile eines Pfennigs bei der Zinsberechnung kommen der Sparkasse zu gute. 
Die Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen in den Schuldbüchern erfolgt auf Wunsch 
der Inhaber dieser Bücher. 
§ 19. 
Die Einlagen werden, soweit sie die Summe von 100 # nicht übersteigen oder falls sie 
höher sind, soweit es der vorhandene Barvorrat gestattet, auf Antrag sogleich zurückgezahlt.
	        
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