Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

204 (Sparkasse Stadtlengsfeld.) 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung, oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne 
zu heiraten, das fünfunddreißigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine 
eingetreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld- 
buches genau zu vermerken. · 
Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das 
Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Vorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, aus- 
wandern will, oder sich in dringender Not befindet. Ist die Einlage nachweisbar von einem 
im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, so soll dieser vor der Beschlußfassung mit 
seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der Vorstand in keiner Weise gebunden ist, 
gehört werden. 
VI. Bon der UAusleihung. 
§ 26. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder 
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderate festgesetzt. 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland gelegenen 
Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 Ziffer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), die 
Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich fest- 
gestellten Grundsätzen (vergl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Summen 
unter 100 — werden nicht ausgeliehen; 
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reiches sowie an Kirchen und Schulgemeinden 
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden, auf Schuldverschrei- 
bungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit der Genehmigung 
der zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind; 
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleiste und 
Zinsscheinen), § 1807 Ziffer 2 bis 4 des B. G. B. und § 212 des Ausf.-Ges. dazu 
vom 5. April 1899, sowie §8 1204 ff. und 1293 ff. des B. G. B., so jedoch, daß 
auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu / des Nennwertes derselben 
Darlehen gewährt werden; 
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag 
wenigstens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehn sein muß. 
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1—4 erwähnte Art nicht unter- 
gebracht werden, so sind dieselben, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 23 zustehenden 
Kündigungsbesugnis Gebrauch macht, in Wertpapieren der vorstehend bei Ziffer 3 bezeichneten
	        
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