204 (Sparkasse Stadtlengsfeld.)
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung, oder bei einem Manne bis zum
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne
zu heiraten, das fünfunddreißigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine
eingetreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld-
buches genau zu vermerken. ·
Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das
Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Vorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem die
Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, aus-
wandern will, oder sich in dringender Not befindet. Ist die Einlage nachweisbar von einem
im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, so soll dieser vor der Beschlußfassung mit
seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der Vorstand in keiner Weise gebunden ist,
gehört werden.
VI. Bon der UAusleihung.
§ 26.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen.
Die Höhe des Zinsfußes wird von dem Gemeinderate festgesetzt.
Die Ausleihung erfolgt:
1. gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland gelegenen
Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 Ziffer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), die
Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich fest-
gestellten Grundsätzen (vergl. § 1807 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Summen
unter 100 — werden nicht ausgeliehen;
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reiches sowie an Kirchen und Schulgemeinden
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden, auf Schuldverschrei-
bungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit der Genehmigung
der zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind;
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleiste und
Zinsscheinen), § 1807 Ziffer 2 bis 4 des B. G. B. und § 212 des Ausf.-Ges. dazu
vom 5. April 1899, sowie §8 1204 ff. und 1293 ff. des B. G. B., so jedoch, daß
auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu / des Nennwertes derselben
Darlehen gewährt werden;
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag
wenigstens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehn sein muß.
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1—4 erwähnte Art nicht unter-
gebracht werden, so sind dieselben, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 23 zustehenden
Kündigungsbesugnis Gebrauch macht, in Wertpapieren der vorstehend bei Ziffer 3 bezeichneten