220 (Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.)
§ 9.
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit besreien-
der Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen.
Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur dem, der sich als rechtmäßiger Inhaber ausweist.
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuchs, sofern es
nicht für kraftlos erklärt ist.
Bei Rückzahlungen und bei bloßen Zinsenzahlungen, die sofort in dem vorgelegten Schuld-
buch abzuschreiben sind, wird es nach erfolgter Abschreibung zurückgegeben.
Wenn dagegen das ganze Guthaben abgehoben wird, so behält die Sparkasse das vor-
gelegte Schuldbuch zurück.
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden ungültig gemacht und fünf Jahre nach Prüfung
der betreffenden Rechnungen vernichtet. «
§10.
Gesperrte Schuldbücher.
Wenn für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Auszahlung nicht vor
dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt einer bestimmten Tatsache, z. B.
nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Einlage ge-
macht wird) erfolgen soll, werden gesperrte Schuldbücher ausgegeben, die sowohl auf dem
Umschlage, wie auf dem ersten Blatt als solche augenfällig kenntlich gemacht werden.
Auf gesperrte Schuldbücher werden Rückzahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher
geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten
oder der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist.
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus-
drücklich vorbehalten werden.
Ist bei einer weiblichen Person die Einlage bis zur Verheiratung oder bei einer männ-
lichen Person bis zum Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann,
wenn die Frau, ohne zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder die
aktive Marine eingetreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht.
Der Zeitpunkt, mit dem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuldbuchs
genau zu vermerken.
Nach Eintritt des Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das Schuld-
buch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit
dem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn der, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet,
auswandern will, oder sich in dringender Not befindet.
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht,
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an die jedoch der
Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden,