Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.) 221 
. 11. 
Mündelgelder = Einlagen. 
Für Einlagen, die von einem Vormunde, Beistand oder Pfleger mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, für die diese Bestimmung vom 
Vormunde, Beistand oder Pfleger erst später getroffen wird, gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte, sondern 
auf allen Seiten durch Aufdruck als Schuldbücher über Mündelgelder augenfällig 
kenntlich zu machen. « 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftszimmer der Spar- 
kasse erteilt, oder die von ihm erleilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell 
beglaubigte Urkunde nachgewiesen, oder wenn die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts urkundlich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise 
stehen zu lassen, so ist das Mündelschuldbuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf 
ein gewöhnliches Schuldbuch zu übertragen. 
8 12. 
Berfall der Einlagen. 
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar- 
kasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon 
erhoben, noch die Zinsen im Schuldbuch zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungsausschuß 
eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Lokalblatte an den 
Inhaber des Schuldbuchs zu erlassen, innerhalb 3 Monaten die Einlage nebst Zinsen zurück- 
zuziehen. 
Nach dem Ablauf der Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim und 
der Inhaber des Schuldbuchs, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche aus 
dem Schuldbuche. · 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuch ab- 
geschrieben. 
8 13. 
Kraftlosertlärung von Schuldbüchern. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Schuldbücher richtet sich nach den ein- 
schlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des Bürger- 
lichen Gesetzbuches.
	        
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