222 (Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.)
814.
Verwaltungsgrundsätze.
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit denen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in ihren
Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassierers und des Gegenbuchführers vorgenommen werden.
Wenn ausnahmswelsse ein solches Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen
werden soll, so bedarf es einer schristlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungs-
ausschusses.
Die Tage und Stunden, zu denen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt oder
annimmt, oder Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsausschusse festgesetzt und in
geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
9 15.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen.
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat sestgesetzt und ist drei Monate vor dessen
Eintritt in den in § 6 Abs. 3 dieser Satzung bezeichneten Blättern einmal bekannt zu machen.
Die Ausleihung erfolgt:
1. Gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland gelegenen
Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 Ziffer 3 B. G. B.).
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landes-
gesetzlich festgestellten Grundsätzen (vergl. 8 211 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B.
vom 5. April 1899).
Summen unter 100 werden nicht ausgeliehen.
An politische Gemeinden des Deutschen Reiches, sowie an Kirchen= und Schulgemeinden
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden, auf Schuldurkunden,
die von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit der Genehmigung der zustän-
digen vorgesetzten Behörden versehen sind.
3. Auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleisten und
Zinsscheinen) — 8§ 1807 Ziffer 2—4 B. G. B. und § 212 des Weimarischen Aus-
führungsgesetzes dazu vom 5. April 1899, sowie §§ 1204 ff. und 1293 ff. B. G. B. —
so jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu ¾ des Kurswertes
Darlehen gewährt werden.
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4. Gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagenbetrag
mindestens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehen sein muß.
5. Durch Anlage in Wertpapieren der vorstehend unter Ziffer 3 bezeichneten Art, vor-
zugsweise in Schuldverschreibungen der Großherzogl. Landeskreditkasse.