Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.) 223 
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend erwähnte Art nicht untergebracht 
werden, so sind sie verzinslich anzulegen, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 8 zu- 
stehenden Kündigungsbefugnis Gebrauch macht. 
Die Darlehnsnehmer zu 1 und 2 haben die Darlehn jährlich mit mindestens 1 vom 
Hundert des ursprünglichen Betrags zu tilgen; höherer Tilgungssatz soll gestattet sein. 
§ 16. 
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat hat der Ver- 
waltungsausschuß eine kurze Übersicht über die Vermögenslage der Sparkasse im hiesigen 
Lokalblatte bekanntzugeben. 
§ 17. 
Verwaltung der Sparkasse. 
Die Leitung, die Beaufsichtigung und die eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der 
Sparkasse liegt dem Verwaltungsausschuß ob. 
Dieser besteht: 
1. aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem, 
2. dem jeweiligen Vorsitzenden des Gemeinderates, 
3. aus 2 weiteren Gemeinderatsmitgliedern, 
4. aus 2 dem Gemeinderat nicht angehörenden Bürgern der Gemeinde Gerstungen, die 
nach der Gemeindeordnung zu Gemeindeämtern wählbar sind. 
Die unter 3 und 4 genannten Verwaltungsausschußmitglieder werden durch den Gemeinde- 
rat auf 4 Jahre mit Stimmenmehrheit gewählt. 
5. Alle zwei Jahre scheiden zwei Mitglieder aus, über das erstmalige Ausscheiden ent- 
scheidet das Los. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Falls einer der nach Ziffer 4 gewählten Bürger während seiner Amtszeit in den Gemeinde- 
rat gewählt wird, und die Wahl annehmen sollte, scheidet er mit dem Tage des Eintritts in 
den Gemeinderat aus dem Verwaltungsausschuß aus. 
Der Gemeinderat hat alsbald für den Ausscheidenden auf den Rest seiner Wahlzeit eine 
Ersatzwahl vorzunehmen. 
Beim Eintritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses sind 
die Namen der sämtlichen Mitglieder durch die Weimarische Zeitung und das hier erscheinende 
Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinde- 
rat nach Jahresschluß festzusetzende Vergütung. 
Ihre Befugnisse werden durch eine vom Gemeinderat zu genehmigende Geschäftsordnung 
geregelt.
	        
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