Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Gemeinde-Sparkasse Gerstungen.) 225 
Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von 
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und 
Rückzahlungen genügen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers. 
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat der Antragsteller die dadurch 
entstehenden Kosten zu tragen. 
g 23. 
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderat widerruflich ge— 
wählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats durch den Gemeindevorstand zu 
verpflichten. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden wegen ihrer Obliegenheiten, Arbeits- 
zeiten usw. mit Dienstanweisungen versehen, die der Gemeinderat zu genehmigen hat. 
Beide erhalten eine Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderat be— 
stimmt wird. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer haben vor Amtsantritt eine vom Gemeinderat 
festzusetzende Sicherheit zu stellen. « 
§24. 
Die der Sparkasse gehörenden Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert— 
papiere, Urkunden und anderen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren, mit doppeltem 
Verschlusse versehenen Geldschrank aufzubewahren; den einen Schlüssel hat der Kassierer, den anderen 
der Gegenbuchführer im Besitz. 
25. 
Spätestens bis Ende April jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte Ge- 
schäftsjahr vom Kassierer und Gegenbuchführer gemeinschaftlich aufzustellen, vom Verwaltungs- 
ausschuß gründlich zu prüfen und von ihm dem Gemeinderat zur Richtigsprechung zu übergeben. 
Der Gemeinderat kann die Rechnung einem Sachverständigen zu nochmaliger Prüfung 
überweisen. 
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse geführten 
Konten zur Vergleichung mit den Sparbüchern zu verlangen, so sind sie auf Verlangen ver- 
pflichtet, dem prüfenden Beamten die Sparbücher zur Einsichtnahme und zur Vergleichung mit 
den Sparkassenkonten vorzulegen. 
8 26. 
Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Aufhebung der Sparkasse zu beschließen. 
Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums 
und ist nach deren Erteilung dreimal in Zwischenräumen von je 3 Wochen bekannt zu machen 
unter gleichzeitiger Aufkündigung der Guthaben zu einem bestimmten Tage. 
Zwischen dem Tag und der ersten Bekanntmachung muß eine Frist von mindestens 
3 Monaten liegen. 
1916. 52
	        
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