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egierungsblatt
Grohherzogtum Hachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 46.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Durchführung der Schulpflicht. S. 229. — Ministerial-
verordnung über den Gerkehr mit Seise. Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln
zur Ausführung der Gekanntmachung vom 21. Juli 1916 über den Gerkehr mit Seife. S. 230.—
Ministerialverordnung über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen. S. 231.— Ministerial-
verordnung über die Regelung der Wildpreise. S. 231. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-
Gesetzblatt. S. 231.
(Nr. 215.) Nineralverardn vom 31. August 1916 über die Durchführung der Schul-
pflicht
Die wegen Durchführung der Schulpflicht in den Jahren 1877 und 1878
mit anderen Bundesregierungen getroffenen Ubereinkommen (vergl. Regierungsblatt
1877 S. 158 f., 1878 S. 46 f. 211 — „Die Weimarische Volksschule“ S. 94 f.)
sind, soweit sie das Königreich Württemberg, das Großherzogtum Baden, die Herzog-
tümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, sowie
die Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß
ältere Linie und Reuß jüngere Linie betreffen, aufgehoben; gleichzeitig kommt von
den mit den Regierungen des Königreichs Sachsen und des Großherzogtums Hessen
getroffenen Vereinbarungen Abs. III in Wegfall.
Hiernach finden hinsichtlich der Schulpflicht auf die im Großherzogtum Sachsen
befindlichen Kinder von Angehörigen aller genannten Bundesstaaten künftighin
lediglich die Bestimmungen der diesseitigen Volksschulgesetzgebung, auf die Kinder
1916.
Ausgegeben in Weimar am 20. September 1916. 54