Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Weimarischer Staatsangehöriger, die sich in den genannten Bundesstaaten auf— 
halten, die dortigen Schulgesetzgebungen Anwendung. 
Im Verhältnis zum Königreich Preußen bleibt das im Jahre 1877 getroffene 
Ubereinkommen in Kraft. 
Weimar, den 31. August 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rotbe. 
  
(Nr. 216.) Ministerialverordnung vom 31. August 1916 über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln zur Ausführung der Bekannt- 
machung vom 21. Juli 1916 über den Verkehr mit Seife. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 
21. Juli 1916 betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 
18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 766) wird bestimmt: 
1. Zuständige Ortsbehörde im Sinne von § 2 Nr. II Abs. 1 ist in den 
Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeinde- 
vorstand, im übrigen der Bezirksdirektor. 
2. Zuständige Ortsbehörde im Sinne von § 3, § 8 Abs. 2 ist der Bezirks- 
direktor. 
3. Die Ministerialverordnung vom 25. April 1916 (Regierungsblatt S. 84) 
ist aufgehoben. 
Weimar, den 31. August 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
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