242
Über die im § 3 Abs. 2 und 85 Abs. 4 bezeichneten Ausnahmen entscheidet
der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 26. September 1916.
Großherzoglich Sãchsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 235.) Ministerialverordnung vom 1. Oktober 1916 über Bucheckern.
In Einbenehmen mit dem Großherzoglichen Ministerialdepartement der Finanzen
bestimmen wir auf Grund der Verordnung über Bucheckern vom 14. September
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1027) folgendes:
1.
2.
3.
Ortsbehörde (8 1 Abs. H ist der Gemeindevorstand.
Höhere Verwaltungsbehörde nach § 5, 7 und zuständige Behörde nach
§ 6 ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. ·
Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 2 können für die Großherzoglichen Forsten
die Großherzoglichen Forstrevierverwaltungen, für die anderen Buchenbestände
die Großherzoglichen Bezirksdirektoren zulassen.
Zuständige Behörden gemäß § 10, 11 sind für die Großherzoglichen Forsten
die Großherzoglichen Forstrevierverwaltungen; höhere Verwaltungsbehörde
(§ 10 Abs. 3, § 11) ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departe-
ment der Finanzen.
Für die übrigen Buchenbestände sind (nach den gleichen Vorschriften)
zuständige Behörden die Großherzoglichen Bezirksdirektoren und höhere Ver-
waltungsbehörde das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des
Innern.
. Das Sammeln der Bucheckern ist nur auf Grund eines Erlaubnisscheins
(Bucheckernzettels) gestattet, den für die Großherzoglichen Forsten die Groß-
herzoglichen Forstrevierverwaltungen, für die anderen Buchenbestände die
Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausstellen (§ 10). Wer Bucheckern
sammelt, hat den Schein bei sich zu führen und auf Verlangen den
Polizeibeamten, dem Forsteigentümer oder seinem Forstaufsichtspersonal
vorzuzeigen.