245
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 51.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Beschaffung, den Absatz und den Preis von lebendem Bieh.
S. 245. — Ministerialverordnung über die Gerfütterung von Hafer an Zugkühe und an
Siegen böcke. S. 246. — Ministerialbekanntmachung über Einziehung von Diphtherie= und
Tetanus-Serum. S. 246. — Ministerialbekanntmachung über Höchstpreise für Hafer. S. 247. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Beichs-Gesehblatt. S. 247. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentral-
blatt für das Deutsche Keich.
(Nr. 237.) Ministerialverordnung vom 29. September 1916 über die Beschaffung, den Absatz
und den Preis von lebendem Vieh.
Auf Grund des 15 b der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728) bestimmen wir:
8 8 der Satzung für die Regelung des Viehankaufs im Gebiet der Thüringi-
schen Staaten (Regierungsblatt 1916 S. 78) erhält folgenden Zusatz als Absatz 3:
„Der Vorstand kann die Mitglieder von den Vorschriften dieses
Paragraphen entbinden.“
Weimar, den 29. September 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1916.
Ausgegeben in Weimar am 11. Oktober 1916. 59